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Satzung und Gewässerordnung des Angelsportvereins Kranenburg e.V. „Grenzland“


§ 1

Der Sportfischerverein Kranenburg e.V. „Grenzland“ ist eine Vereinigung von Sportfischern.
Er hat seinen Sitz in 47559 Kranenburg, Postfach 47552 und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve unter der Nummer VR 373 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Kleve.

§ 2

Zweck und Aufgaben sind:
1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens durch:
a. Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,
b. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer,
c. Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von: a. Fischgewässerung und Freizeitgelände
b. Booten und den dazugehörigen Anlagen,
c. Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen,
d. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe.
3. Förderung der Vereinsjugend.
4. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.
5. Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportfischergemeinschaft. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und Rasse neutral.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet. Zehn- bis achtzehnjährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Minderjährige benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern, ohne selbst die Sportfischerei ausüben zu wollen. Sie erhalten keine Fischereipapiere und haben denselben Jahresbeitrag wie die aktiven Mitglieder zu entrichten.
Im übrigen haben sie folgende Rechte:
a. An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
b. die Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen. Die Mitgliedschaft zum Verein umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft in einem für die Sportfischerei zuständigen Fachverband und des zuständigen Landesverbandes.

§ 4

Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand mit anschließender Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Beiträge sind vor der Aufnahme für ein Jahr, mindestens jedoch für ein ½ Jahr im voraus zu entrichten und nachzuweisen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.

§ 5

Die Mitgliedschaft endet durch:
a. freiwilligen Austritt,
b. Tod des Mitgliedes,
c. Ausschluss,
d. Auflösung des Vereins.

§ 6

a. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich nicht zurückerstattet.
b. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
1. ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat,
2. sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat,
3. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,
4. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinem Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen sechs Monate im Rückstand ist,
5. in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.

§ 7

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung befindet der Vorstand über das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Anstatt aus Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:
a. zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Vereinsgewässern,
b. Zahlung von Geldbußen,
c. Verweis mit oder ohne Auflage,
d. Verwarnung mit oder ohne Auflage,
e. Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.

§ 8

Gegen die schriftliche Entscheidung der Mitgliederversammlung ist die Berufung des Betroffenen an den Ehrenrat (siehe Paragraf 12) zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig. Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung der Mitgliederversammlung keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder dem Ehrengericht sind unstatthaft.

§ 9

Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere sowie Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Sportfischens an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

§ 10

Die Mitglieder sind berechtigt:
a. die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,
b. alle vorhandenen vereinseigenen Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen,
c. die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Sportfischen nur
a. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b. den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnung zu befolgen
c. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern (z. B. Sauberhaltung der Gewässer- und Uferzonen),
d. Die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen, z. B. Fangmeldungen abzugeben.
e. Die Sportfischerprüfung abzulegen (ausgenommen fördernde passive Mitglieder. Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im voraus an den Schatzmeister zu entrichten und können jährlich voll oder halbjährlich mit ½ des festgesetzten Jahresbeitrages entrichtet werden. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

§ 11

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer
4. dem Schatzmeister
5. dem Gewässerobmann
6. dem Jugendgruppenleiter

Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. Der vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.
Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
Der Vorstand kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.

§ 12

Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem:
Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei Ersatzbeisitzern.
Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe:
1. In seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu aufgerufen wird,
2. aufgrund der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung des Vereins, auf Antrag des Vorstandes oder einem Mitglied des Vereins, Ehrenratsverfahren durchzuführen.

§ 13

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.
Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem durch diesen beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer (s. Paragraf 15) sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.

§ 14

Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ehrenrates oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§ 15

Die Jahreshauptversammlung findet im Januar, spätestens im Februar statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat unter anderem die Aufgabe:
a. den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
b. die Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittsgeldes und sonstiger Beiträge und Gebühren festzusetzen,
c. den gesamten Vorstand einschließlich der evtl. Obmänner und deren Stellvetreter zu wählen sowie die Beisitzer zu wählen,
d. zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wiedergewählt werden kann.
Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die Wahl muss durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.

§ 16

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Paragrafen 15. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen und Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß Paragraf 19 zu treffen.

§ 17

Mitgliederversammlungen sollen in der Regel vierteljährlich stattfinden und möglichst immer auf denselben Wochentag gelegt werden. Ausnahmen (Urlaubsmonate, Weihnachtsmonat, Zeitmangel oder Mangel an Versammlungsraum) sind zulässig.
Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Sportfischerei, der Belehrung in sportfischereilichen Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen.
Die monatlich stattfindenden Versammlungen des Vorstandes sind vom Vorstand festzulegen.

§ 18

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

§ 19

Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Vertreter. Satzungsänderungsvorschläge müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung, auf der die Änderungen verabschiedet werden sollen, rechtzeitig zur Kenntnis gebracht werden.
Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins nach Tilgung aller Verbindlichkeiten zu je 50% einer nichtpolitischen gemeinnützigen Jugendorganisation, sowie einer gemeinnützigen Organisation zu, deren Ziel und Aufgabe die Sauberhaltung und der Schutz unserer Gewässer ist.

§ 20

Der Vorstand des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

SCHLICHTUNGS- UND EHRENRATS-ORDNUNG


§ 1

Das Schlichtungsverfahren ist formlos. Im Falle der gütlichen Beilegung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Vereinsvorstand zu übergeben. Kommt eine Schlichtung nicht zustande, können die Beteiligten die Entscheidung des Vorstandes anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

§ 2

Der Ehrenrat wird gemäß der Satzung (Paragraf 12) tätig. Erkann die in Paragraf 7 der Satzung vorgesehenen Entscheidungen des Gesamtvorstandes bestätigen, abändern oder aufheben.

§ 3

Ein Mitglied des Schlichtungs- und Ehrenrates kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist dem Vorsitzenden vor Beginn der Verhandlung vorzutragen. Ein späterer Ablehnungsantrag ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass eine frühere Antragstellung nicht möglich war.
Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Vorsitzende, der die Verhandlung führt. Wird er selbst abgelehnt, so entscheidet der Ehrenrat in seiner Gesamtheit.
Im Verhinderungsfall oder in einem begründeten Ablehnungsfall wird das Verfahren von den jeweiligen Stellvertretern durchgeführt.

§ 4

Der Vorsitzende des Ehrenratsverfahrens gibt dem Beschuldigten, dem Ankläger sowie dem Vorstand von der Eröffnung und dem Verlauf des Verfahrens innerhalb 24 Stunden Kenntnis. Die Mitteilung an den Beschuldigten muss die Beschwerdepunkte enthalten und die Aufforderung, sich innerhalb einer angemessenen Frist auf die Anschuldigungen unter Benennung von Zeugen und Angabe sonstigen Beweismaterials schriftlich zu äußern. Sie muss ferner den Hinweis enthalten, dass eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter unzulässig ist.
Der weitere Gang des Verfahrens wird vom Vorsitzenden des Ehrenratsverfahrens bestimmt. Er kann die nötigen Auskünfte und Nachforschungen schriftlich einholen oder einen Beisitzer hiermit beauftragen. Er kann auch den Weg der Vernehmung in einer Verhandlung beschreiten.
Sobald der Tatbestand als genügend geklärt angesehen werden kann, lädt der Vorsitzende des Verfahrens die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin schriftlich ein. Auch dem Vereinsvorsitzenden muss eine Mitteilung zugesandt werden, damit dieser selber im Termin erscheinen oder sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen kann, wenn er es für nötig hält. Zwischen der Absendung der Ladung durch eingeschriebenen Brief und dem Verhandlungstage muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Ladung ist an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift der Beteiligten zu senden. Sie muss die Mitteilung enthalten, dass auch in Abwesenheit des Empfängers verhandelt, sowie auch entschieden wird.
Dem Beschuldigten ist auf seinen Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren.

§ 5

Die Verhandlung ist vereinsöffentlich. Der Vorstand, alle Beteiligten und Zeugen sind bei Beginn derselben hierauf hinzuweisen.

§ 6

Die Urteilsfindung erfolgt in Abwesenheit der Beteiligten durch Abstimmung der erkennenden Mitglieder des Ehrenrates. Das Urteil ist schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die erkennenden Mitglieder des Ehrenrates haben es zu unterzeichnen. Es ist in vierfacher Ausfertigung dem Vereinsvorstand zu übergeben.

§ 7

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss darüber, ob das Urteil nur den Beteiligten zugestellt oder in der Vereinsversammlung bekanntgegeben werden soll.
Die endgültige Entscheidung wird durch den Vorstand vollzogen.

Angelsportverein Kranenburg e.V. “Grenzland“
1. Vorsitzender
Henning Ebbers
Kuhstr. 47
47559 Kranenburg
© Angelsportverein Kranenburg e.V.